gültig ab 01.08.2003 zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
§ 1 Allgemeines
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Ältere, anders lautende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
- Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
- Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben.
- Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie durch uns schriftlich zugesagt werden. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
- Proben und Muster gelten als annähernde Anschaustücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die Verladestelle; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an der vereinbarten Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
- Lieferung frei Baustelle oder frei Lager (auch Streckengeschäfte) bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
- Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
- Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferung der betreffenden Bestellung. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
§ 4 Zahlung
- Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware zahlbar.
- Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren gewähren wir 4 % Skonto, bei Bezahlung innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum 2 % Skonto aus dem Rechnungsbetrag unter vorhergegangenem Abzug der angefallenen Vorfracht.
- Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Rechnungsbetrag ohne Vorfracht.
- Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
- Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, vom Käufer ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 9 % über demBasiszinssatz der EZB, zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen bzw. weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
- Der Käufer verzichtet auf Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Kontostände des Kunden bei uns per 31.12. eines jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse mit dem Kunden. Der Kunde hat bis zum 31. März des Folgejahres ein schriftliches Saldoanerkenntnis abzugeben bzw. Unstimmigkeiten mitzuteilen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht bis zu diesem Termin Einwendungen erhebt. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
- Die Obliegenheit der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren, und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Käufer bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigten uns gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Dies gilt sinngemäß auch bei Anlieferung mit LKW.
- Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware können unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in Ziff. 1 genannten Fristen nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Mängelrügen berechtigen nur zur Minderung. Wir haften nur für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbeschreibung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
- (1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf denvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- (2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
- (3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 3 Ziffer 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 3 Ziffer 5.
- (4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, so sind wir berechtigt, bei Verkäufen von Maschinen, Geräten und Einrichtungen sowie bei Streckenlieferungen dem Käufer unsere Mängelansprüche gegen den oder die Vorlieferanten abzutreten.
- Wir haben Sachmängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
- Im Falle von Mängeln steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung in jedem Falle uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmengen. Dies gilt nicht, soweit eine Haftungsgrundlage wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
- Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Forderung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer unserewechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammenmit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Sind wir Miteigentümer der Vorbehaltsware, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Absatz 3, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechtenentstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Absatz 3, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne der Absätze 3,4 und 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Ersuchen hat der Käufer den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
§ 7 Verjährung, Rückgriffsausschluss
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
- Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
- Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
- a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
- b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
- c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 8 Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Karlsruhe.
Artemuri GmbH
Telefon (07 21) 5 70 94-0 · Fritz-Haber Straße 6 · 76185 Karlsruhe
Geschäftsführung: Francesca Grigolin, Maurizio Grigiolin
Sitz Karlsruhe. Eingetragen: Registergericht Mannheim, HRB Nr. 701944